Steuern in Spanien

Grundsätze zur Besteuerung Spanien

Die Residenz / Der Wohnsitz in Spanien

Die Art und Weise, wie eine natürliche Person oder eine Firma in Spanien zu besteuern ist, richtet sich danach, ob diese in Spanien ansässig ist oder nicht.

Die Besteuerung der Residenten findet seine grundlegende gesetzliche Regelung in dem Einkommensteuergesetz 40/1998 vom 9. Dezember (Ley 40/1998, de 9 de Diciembre, del Impuesto sobre la Renta de las Personas físicas y otras Normas Tributarias - LIRPF).

Auf Nichtresidente hingegen findet das Einkommensteuergesetz der in Spanien Nichtansässigen 41/1998 vom 9. Dezember (Ley 41/1998, de 9 de Diciembre, del Impuesto de la Renta de no Residents) Anwendung.

A. Der Wohnsitz von natürlichen Personen

Eine natürliche Person hat ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien, wenn auf sie eine der folgenden Umstände zutrifft:

Wenn sich die Person mehr als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhält. Bei der Bestimmung dieses Zeitraumes des Aufenthaltes werden sporadische Abwesenheiten mit berechnet, es sei denn die steuerliche Residenz in einem anderen Land nachgewiesen werden. Bei Ländern oder Territorien, die als Steuerparadiese qualifiziert sind, kann das Finanzamt den Nachweis über den tatsächlichen Aufenthalt dort während 183 Tagen eines natürlichen Jahres verlangen.

Wenn die Person in Spanien ihren Lebensmittelpunkt oder den Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten oder Interessen auf direkte oder indirekte Weise hat.

DER WOHNSITZ NACH DEM DBA-ABKOMMEN

In allen von Spanien gezeichneten Abkommen wird zur Bestimmung des Wohnsitzes einer Person in einem Staat auf das jeweilige innerstaatliche Recht eines jeden Staates verwiesen. Unter Beachtung der Tatsache, dass jeder Staat verschiedene Kriterien aufstellen kann, kann es geschehen, dass zwei Staaten ein und dieselbe Person als resident und damit unbeschränkt steuerpflichtig (Besteuerung des Welteinkommens) einstufen. Um eine zweifache Besteuerung desselben Einkommens zu vermeiden, besteht zwischen Deutschland und Spanien ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Den Fall der Doppelansässigkeit regelt Artikel 4 Absatz 2 des deutsch-spanischen DBA wie folgt:

Ist nach Absatz 1 eine Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:

a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

Ebenso wird zum Beweis des Gegenteils angenommen, dass die Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien hat, wenn in Übereinstimmung mit den vorherigen Kriterien normalerweise der nicht geschiedene Ehepartner und die minderjährigen Kinder, die von dieser Person abhängig sind, leben.

Eine natürliche Person ist während eines gesamten natürlichen Jahres als resident oder nicht resident, da der Wechsel der Residenz nicht die Unterbrechung des Veranlagungszeitraumes voraussetzt.

NACHWEIS DER STEUERLICHEN RESIDENZ

Eine Person kann eine Aufenthaltserlaubnis oder seinen Dienstort in einem Staat haben und zugleich in diesem nicht als steuerlich ansässig gelten. Um in einem bestimmten Staat steuerlich ansässig zu sein, muss diese Person dort der Besteuerung ihres Welteinkommens unterworfen sein. Die steuerliche Ansässigkeit wird mittels eines durch die Steuerbehörden des jeweiligen Staates ausgestelltes Zertifikat nachgewiesen. Die Gültigkeit solcher Zertifikate beträgt ein Jahr.

B. DER SITZ DER JURISTISCHEN PERSONEN


Eine Gesellschaft wird als in Spanien ansässig betrachtet, wenn sie eine der folgenden Kriterien erfüllt:

· Wenn Sie gemäß den spanischen Gesetzen gegründet wurde.

· Wenn sie ihren Gesellschaftssitz auf spanischem Gebiet hat.

· Wenn der Sitz der tatsächlichen Geschäftsleitung in Spanien liegt. Die tatsächliche Geschäftsleitung einer Gesellschaft in Spanien wird angenommen, wenn die Leitung und Kontrolle der Gesamtheit ihrer Aktivitäten dort ausgeübt wird.

Für den Fall dass ein Sitzwechsel vorgenommen wird, so endet der Besteuerungszeitraum mit dem Wechsel.

NACHWEIS DES STEUERLICHEN SITZES

Eine juristische Person hat ihre steuerliche Ansässigkeit in einem bestimmten Staat mittels eines durch die Steuerbehörden des jeweiligen Staates ausgestelltes Zertifikat nachzuweisen. Die Gültigkeit solcher Zertifikate beträgt ein Jahr.

UST. Behandlung

Warenhandel


Spanien S.L. & Mehrwertsteuer

Wer umsatzsteuerpflichtig ist, schlägt den jeweiligen Mehrwertsteuersatz bei jeder Rechnung auf das vereinbarte Nettohonorar auf. Bei Angeboten und Preisvergleichen im Geschäftsverkehr wird üblicherweise immer mit Nettobeträgen hantiert. Um Missverständnisse zu vermeiden, muss dennoch auf jedem Angebot und jedem Vertrag das Honorar mit dem Zusatz "zuzüglich x% Mehrwertsteuer" versehen sein.

Endverbraucher können die Mehrwertsteuer nicht absetzen. Für sie macht es also einen erheblichen Unterschied, ob sich ein Preis netto, zuzüglich 7 oder zuzüglich 16% versteht. Darum sollte man hier immer den Endpreis nennen. In Prospekten und Internet-Shops, die sich an Endverbraucher wenden, ist das sogar gesetzlich vorgeschrieben.

Mehrwertsteuer bei Verkäufen ins Ausland

Ob auch für Verkäufe ins Ausland Mehrwertsteuer erhoben werden muss, hängt von drei Faktoren ab: ob der Käufer Privatmann oder Unternehmer ist, ob er seinen Sitz innerhalb oder außerhalb der EU hat, und ob es sich um eine normale Ware bzw. Dienstleistung oder um eine Dienstleistung im Sinne von § 3a Abs. 4 UStG handelt: Beim Verkauf von Waren in Länder außerhalb der EU braucht man nie Umsatzsteuer zu erheben, egal ob der Kunde Privatmann oder Unternehmer ist. Beim Verkauf von Waren an Unternehmen innerhalb der EU braucht man keine Mehrwertsteuer zu erheben, wenn der Kunde eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hat und diese Nummer ebenso wie die Umsatzsteuer-ID des Rechnungsstellers auf der Rechnung angegeben ist, die rechnungsstellende Firma diesen Umsatz mit der Umsatzsteuer-ID des Käufers in ihrer Umsatzsteuervoranmeldung angibt (unter "Steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug / Innergemeinschaftliche Lieferungen") und er den Umsatz zusätzlich vierteljährlich in einer "zusammenfassenden Meldung" dem Bundesamt für Finanzen meldet



Beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen an Privatleute innerhalb der EU muss man immer Umsatzsteuer erheben, egal ob es sich um eine normale Exportlieferung oder eine besondere Dienstleistung handelt. Einige Dienstleistungen an ausländische Unternehmen gelten als am Sitz des Kunden ausgeführt und sind damit in Spanien "nicht steuerbar", d.h. sie unterliegen gar nicht den spanischen Steuergesetzen. In diesem Sinne ohne Mehrwertsteuer kann seine Rechnungen schreiben, wer ausländischen Unternehmen (innerhalb und außerhalb der EU) Nutzungsrechte einräumt,

- Übersetzungen anfertigt,

- Informationen überlässt,

- Software via Internet oder

- Telekommunikationsdienstleistungen verkauft oder wer für sie

- Werbung und Öffentlichkeitsarbeit oder

- Datenverarbeitung macht. Dazu kommen noch einige weitere Leistungen
sie sind in § 3a Abs. 3 und 4 UStG vollständig aufgezählt.
Alle anderen Dienstleistungen, die die SL in Spanien für Kunden innerhalb und außerhalb der EU erbringt, sind mehrwertsteuerpflichtig.

Anforderungen an Rechnung für Lieferungen und Leistungen in der EU

Neben allen Angaben, die Rechnungen im Inland enthalten müssen , muss die Rechnung folgende zusätzlichen Angaben enthalten:
- die spanische USt-Idt. Nr. des Lieferanten, also des Rechnungsausstellers

- die USt-Idt.Nr. des Kunden im europäischen Ausland
- einen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung: "Ust-steuerfreie, innergemeinschaftliche Leistung".
Wir empfehlen grundsätzlich einen Steuerberater oder
Steueranwalt zu konsultieren.
Bei Bedarf können wir gerne behilflich werden.

Link Hinweise

Abfrage-Link der EU- Steuernummer (spanisches Finanzamt)


Link Abfrage der EU (deutsch) MwSt.-Inform IBAN und SWIFT Seite mit IBAN- Rechner.de
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